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Zum Thema Führerschein kann ich folgende Leistungen anbieten:
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\nIch kann Ihnen bei Fragen rund um das Thema Führerschein weiterhelfen!
Und nun, was kann ich für Sie tun?
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\nDer Umtausch der Papierführerscheine, welche bis 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, erfolgt gestaffelt nach dem jeweiligen Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Für Inhaber eines Papierführerscheins gelten folgende Fristen:
\nDer Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine richtet sich nach dem jeweiligen Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins. Das Ausstellungsdatum ist auf der Vorderseite des Kartenführerscheins im Feld 4a eingetragen. Für Inhaber eines vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheins gelten folgende Fristen:
\nSie besitzen einen alten Führerschein.
" ] }, { "intent": "sbw_kosten_348", "antwort": [ "Je nach Stadt- oder Landkreis entstehen Ihnen unterschiedliche Kosten. Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister (\"Karteikartenabschrift\") ist kostenfrei.
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Die Bearbeitungsdauer ist daher je nach Arbeitsanfall unterschiedlich. Es kann bis zu sechs Wochen dauern.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 03.03.2021 freigegeben.
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\nNach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie eine Prüfungsbescheinigung. Diese ist der Nachweis Ihrer Fahrberechtigung. Sie gilt nur im Inland. Nach Ihrem 18. Geburtstag können Sie die Prüfungsbescheinigung bei der zuständigen Stelle in einen Kartenführerschein umtauschen.
" ] }, { "intent": "sbw_fristen_6004851", "antwort": [ "Zusätzlich müssen Sie für jede Begleitperson das Formular \"Anlage zum Antrag auf Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17\" mit folgenden Unterlagen vorlegen:
\nIm Vergleich zum \"normalen\" Führerschein fallen folgende zusätzliche Gebühren an:
\ndie Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
\nFührerscheinstelle ist,
\nWenn Sie Ihren Wohnsitz in einem anderen als einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat haben, ist für dieses Anliegen jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig. Wenden Sie sich am besten an die Fahrerlaubnisbehörde, die Ihren Führerschein ausgestellt hat beziehungsweise an die Fahrerlaubnisbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Ihr letzter Wohnsitz in Deutschland liegt. Diese wird Ihnen das weitere Verfahren erläutern.
" ] }, { "intent": "sbw_unterlagen_6008813", "antwort": [ "Empfehlung: Beantragen Sie den Umtausch Ihres Führerscheins ab etwa einem Jahr vor der genannten Frist bei der Fahrerlaubnisbehörde. Überschreiten Sie die Frist für den Pflichtumtausch des Führerscheins, verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Verwenden Sie den Führerschein trotz Verlust der Gültigkeit weiter, droht Ihnen bei einer Kontrolle ein Verwarnungsgeld.
\nDie dem Führerschein zugrundeliegende Fahrerlaubnis bleibt weiterhin nach den aktuell gültigen Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung bestehen.
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\nFührerscheinstelle ist,
\nSie müssen den Ersatzführerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
\nHinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
\nWenn die für Sie zuständige Führerscheinstelle Ihren Führerschein nicht erstmals ausgestellt hat, benötigen Sie einen Auszug aus dem Führerscheinregister der früheren, ausstellenden Behörde. Dieser müssen Sie Ihren Namen beziehungsweise Geburtsnamen, Vornamen und Geburtsdatum mitteilen. Falls vorhanden, geben Sie auch Erteilungsdatum und Listennummer des Führerscheins an. Der Registerauszug wird dann unmittelbar an die jetzt zuständige Stelle gesandt.
\nSie erhalten für Kontrollen (beispielsweise durch die Polizei) eine Bescheinigung, dass Sie einen Ersatzführerschein beantragt haben. Diese Bescheinigung stellt keinen Führerschein beziehungsweise Nachweis der Fahrberechtigung dar.
\nDen Führerschein kann auch eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht von Ihnen abholen.
\nBei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Führerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können.
\nGegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.
" ] }, { "intent": "sbw_fristen_348", "antwort": [ "Den Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins müssen Sie schnellstmöglich melden.
" ] }, { "intent": "sbw_unterlagen_348", "antwort": [ "Möchten Sie schon vor dem 18. Geburtstag den Führerschein machen? Dann können Sie am \"Begleiteten Fahren ab 17\" teilnehmen.
\nSie können die Fahrschulausbildung ein Jahr eher beginnen und erhalten nach erfolgreicher Fahrprüfung die Erlaubnis für die Klassen B und BE (KFZ). Sie dürfen nur in Begleitung einer namentlich benannten Person Auto fahren. Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sie soll den Jugendlichen vor Antritt und während der Fahrt Sicherheit beim Fahren geben und ihnen zur Seite stehen.
" ] }, { "intent": "sbw_voraussetzungen_6004851", "antwort": [ "Sie
\nBeide Sorgeberechtigten müssen zustimmen und den Antrag unterschreiben.
Die Begleitperson
\nHinweis: Für die Begleitperson gilt die 0,5-Promille-Regelung sowie das Verbot berauschender Mittel.
" ] }, { "intent": "sbw_zustaendigkeit_6004851", "antwort": [ "die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
\nFührerscheinstelle ist,
\nDieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 13.01.2022 freigegeben.
" ] }, { "intent": "sbw_preamble_348", "antwort": [ "Den Verlust oder Diebstahl Ihres Führerscheins müssen Sie schnellstmöglich melden. Sie benötigen einen Ersatzführerschein.
\nHinweis: Bei Diebstahl können Sie in Deutschland von der Polizei eine Verlustbescheinigung erhalten.
\nFinden Sie den verloren geglaubten Führerschein wieder, nachdem der Ersatzführerschein ausgestellt wurde, müssen Sie den alten Führerschein bei der Führerscheinstelle abgeben.
\nAchtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine im Kartenformat sind auf 15 Jahre befristet. Die Frist gilt aber nur für das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
" ] }, { "intent": "sbw_organisationseinheiten_6004851", "antwort": [ "Hat sich Ihr Name geändert, können Sie Ihren alten Führerschein umtauschen. Eine Pflicht zum Umtausch besteht nicht.
\nBehalten Sie Ihren alten Führerschein, müssen Sie sich bei Kontrollen durch Ihren Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
\nHinweis: Für Fahrten ins Ausland kann es aber sinnvoll sein, wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen lassen.
\nAchtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft aber nur das Führerscheindokument. Es muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
" ] }, { "intent": "sbw_voraussetzungen_914", "antwort": [ "Namensänderung
" ] }, { "intent": "sbw_zustaendigkeit_914", "antwort": [ "die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
\nFührerscheinstelle ist,
\nSie müssen die Namensänderung schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
\nHinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
\nSie erhalten einen neuen Kartenführerschein (\"EU-Führerschein\").
\nDen Führerschein kann auch eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht von Ihnen abholen.
\nBei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen kann Ihnen die zuständige Stelle den Kartenführerschein auf Wunsch per Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können.
\nGegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.
" ] }, { "intent": "sbw_unterlagen_914", "antwort": [ "Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung 03.03.2021 freigegeben.
" ] }, { "intent": "sbw_formulare_914", "antwort": [ "" ] }, { "intent": "sbw_prozesse_914", "antwort": [ "keine Angaben" ] }, { "intent": "sbw_organisationseinheiten_914", "antwort": [ "Viele Autofahrerinnen und Autofahrer sind noch mit dem alten Papierführerschein, dem grauen oder rosa „Lappen“ unterwegs. Diese Dokumente verlieren ab dem 19. Januar 2022 schrittweise ihre Gültigkeit - gestaffelt nach dem Geburtsjahr des Inhabers oder der Inhaberin. Der alte Schein muss daher rechtzeitig durch den aktuell gültigen EU-einheitlichen Kartenführerschein ersetzt werden. Auch Inhaberinnen und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind von der Umtauschaktion betroffen.
\nIm Einzelnen betroffen sind alle Papierführerscheine, welche bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Dies umfasst auch Führerscheine, welche nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt wurden. Ebenso betroffen sind EU-Kartenführerscheine, welche bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.
\nWer noch eines der genannten Führerscheindokumente besitzt, sollte prüfen, bis wann der Umtausch erfolgen muss, siehe Fristen für den Umtausch. Dabei müssen Sie beachten, dass mit dem Zeitpunkt der Umstellung der alte Führerschein seine Gültigkeit verliert.
" ] }, { "intent": "sbw_verfahrensablauf_6008813", "antwort": [ "Sie müssen den EU-Führerschein schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
\nHinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
\nWenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen, kann Ihnen die zuständige Stelle den Kartenführerschein auf Wunsch mit der Post zusenden. Ansonsten werden Sie benachrichtigt, dass Sie Ihren Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen können. Den Führerschein kann eine andere Person mit schriftlicher Vollmacht von Ihnen abholen.
\nGegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.
" ] }, { "intent": "sbw_preamble_6004857", "antwort": [ "Den ersten Führerschein erhalten Sie auf Probe. Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie verlängert sich um weitere zwei Jahre, wenn Sie an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen.
\nFür die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T erhalten Sie einen unbefristeten Führerschein.
\nFührerscheine für die Klassen C1, C1E, C, CE, D, D1, DE und D1E sind auf fünf Jahre befristet. Bis zum 27. Dezember 2016 erteilte Führerscheine der Klassen C1 und C1E gelten bis zur Altersgrenze von 50 Jahren. Sie können diese Klassen jeweils um fünf Jahre verlängern lassen. Die Klassen D, D1, DE und D1E können Sie über die Altersgrenze von 50 Jahren hinaus jedoch nur verlängern lassen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die „besonderen Anforderungen“ (z. B. Konzentrationsfähigkeit, Orientierungsleistung oder Belastbarkeit) erfüllen.
\nAchtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur die Plastikkarte. Sie muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
" ] }, { "intent": "sbw_voraussetzungen_6004857", "antwort": [ "Sie erhalten den Führerschein für die jeweilige Klasse, wenn Sie
\ndie Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
\nFührerscheinstelle ist,
\nSie müssen den Führerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Sie können den Antrag frühestens sechs Monate vor Erreichen des für die jeweilige Führerscheinklasse vorgeschriebenen Mindestalters stellen. Meistens reicht die Fahrschule, bei der Sie sich angemeldet haben, den Antrag für Sie ein.
\nHinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
\nNach bestandener Prüfung erhalten Sie einen Kartenführerschein (\"EU-Führerschein\").
" ] }, { "intent": "sbw_fristen_6004857", "antwort": [ "Sie müssen die theoretische Prüfung binnen zwölf Monaten nach Eingang Ihres Prüfauftrags bei der Technischen Prüfstelle erfolgreich ablegen. Ansonsten verfällt der Prüfauftrag.
\nGleiches gilt, wenn Sie die praktische Prüfung nicht binnen zwölf Monaten nach der erfolgreich abgelegten theoretischen Prüfung bestehen. Nach Verfall des Prüfauftrags müssen Sie einen neuen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis stellen.
" ] }, { "intent": "sbw_unterlagen_6004857", "antwort": [ "bei den Führerscheinklassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T:
\nzusätzlich bei den Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE:
\nFür die Einholung des Führungszeugnisses entstehen weitere Kosten.
" ] }, { "intent": "sbw_bearbeitungsdauer_6004857", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_vertiefendeinformationen_6004857", "antwort": [ "Theoretische und praktische Prüfung (Fahrlehrerverband Baden-Württemberg)
\n" ] }, { "intent": "sbw_sonstiges_6004857", "antwort": [ "Jugendliche können die Fahrerlaubnis für die Klassen B und BE (KFZ) bereits erwerben, bevor sie 18 Jahre alt sind. Informationen dazu finden Sie unter \"Begleitetes Fahren ab 17\".
" ] }, { "intent": "sbw_preamble_6004859", "antwort": [ "Für die Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE oder D1, D1E ist Ihr Führerschein fünf Jahre gültig. Sie können ihn jeweils um fünf weitere Jahre verlängern lassen.
\nFührerscheine zum Fahren von Lastkraftwagen der Klassen C1 und C1E, die bis zum 27. Dezember 2016 erteilt wurden, gelten bis Sie 50 Jahre alt sind. Danach können sie um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
\nHinweis: Mit der Verlängerung erhalten Sie einen neuen Führerschein.
\nEine Bestätigung durch die Wohnsitzgemeinde ist nicht erforderlich.
\nAchtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine im Scheckkartenformat sind 15 Jahre gültig. Die Frist gilt nur für die Plastikkarte, nicht für Ihre Fahrerlaubnis. Die Karte muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit der Erneuerung nicht verbunden
" ] }, { "intent": "sbw_voraussetzungen_6004859", "antwort": [ "befristeter Führerschein
" ] }, { "intent": "sbw_zustaendigkeit_6004859", "antwort": [ "die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
\nFührerscheinstelle ist,
\nSie müssen die Verlängerung schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder es steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
\nHinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
\nGegen eine Extragebühr können Sie eine Expressbestellung beantragen. Die Wartezeit auf den neuen Führerschein verkürzt sich dadurch. Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Behörde.
" ] }, { "intent": "sbw_fristen_6004859", "antwort": [ "Frühestens sechs Monate und spätestens sechs Wochen vor Ablauf Ihres bisher gültigen Führerscheins
Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, wird die Fahrerlaubnis nahtlos um fünf Jahre verlängert.
37,50 EURO
\nFür das Führungszeugnisses entstehen weitere Kosten.
" ] }, { "intent": "sbw_bearbeitungsdauer_6004859", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_vertiefendeinformationen_6004859", "antwort": [ "" ] }, { "intent": "sbw_sonstiges_6004859", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_rechtsgrundlage_6004859", "antwort": [ "In bestimmten, meist außereuropäischen Ländern benötigen Sie zusätzlich zum nationalen einen Internationalen Führerschein.
\nHinweis: In welchen Ländern Sie einen internationalen Führerschein benötigen, erfahren Sie von den großen Automobilclubs, in Reisebüros und bei den jeweiligen Botschaften und Konsulaten.
\nSie benötigen innerhalb der EU-/EWR-Staaten keinen internationalen Führerschein. Er kann dennoch nützlich sein, wenn Sie im Ausland einen Mietwagen benutzen.
\nGültigkeit
\ndrei Jahre, es sei denn eine nationale Führerscheinklasse ist kürzer befristet
Dies ist zum Beispiel bei Fahrerlaubnissen für Lastkraftwagen oder Busse (Klasse C, C1, D oder D1) der Fall.
Internationale Führerscheine, die nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ausgestellt sind, sind nur ein Jahr gültig. Diese Führerscheine werden vor allem in asiatischen Ländern benötigt.
Ein abgelaufener Internationaler Führerschein kann nicht verlängert werden.
Die Fahrerlaubnisbehörden müssen dem Kraftfahrt-Bundesamt die Ausstellung Ihres Internationalen Führerscheins mitteilen. Diese Information wird zusammen mit der Führerscheinnummer Ihres Kartenführerscheins im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Sollten Sie noch einen Papierführerschein haben, müssen Sie diesen auf den Kartenführerschein umstellen lassen.
" ] }, { "intent": "sbw_voraussetzungen_291", "antwort": [ "die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
\nFührerscheinstelle ist,
\nSie müssen den Internationalen Führerschein bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Eine persönliche Antragstellung ist nicht erforderlich. Den Führerschein kann auch eine bevollmächtigte Person (schriftliche Vollmacht) abholen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen je nach Angebot auch zum Download zur Verfügung.
\nHinweis: Bei Vorliegen aller Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente/Unterlagen stellt die Führerscheinstelle den Internationalen Führerschein sofort aus.
" ] }, { "intent": "sbw_fristen_291", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_unterlagen_291", "antwort": [ "Der Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister (\"Karteikartenabschrift\") kostet Sie nichts.
" ] }, { "intent": "sbw_bearbeitungsdauer_291", "antwort": [ "sofort
" ] }, { "intent": "sbw_vertiefendeinformationen_291", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_sonstiges_291", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_rechtsgrundlage_291", "antwort": [ "Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.03.2021 freigegeben.
" ] }, { "intent": "sbw_formulare_291", "antwort": [ "Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist höchstens fünf Jahre gültig. Sie können sie jeweils für weitere fünf Jahre verlängern lassen.
" ] }, { "intent": "sbw_voraussetzungen_544", "antwort": [ "die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
\nFührerscheinstelle ist,
\nSie müssen die Verlängerung schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen oft auch zum Download zur Verfügung.
\nHinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
" ] }, { "intent": "sbw_fristen_544", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_unterlagen_544", "antwort": [ "Der Nachweis erfolgt durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder durch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
" ] }, { "intent": "sbw_kosten_544", "antwort": [ "§ 48 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
" ] }, { "intent": "sbw_freigabevermerk_544", "antwort": [ "Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.08.2021 freigegeben.
" ] }, { "intent": "sbw_formulare_544", "antwort": [ "Erwerben Sie zu einer schonvorhandenen Fahrerlaubnis eine oder mehrere Führerscheinklassen, beispielsweise den Motorradführerschein, müssen Sie die Erweiterung der Fahrerlaubnis beantragen.
\nFolgende Klassen werden unbefristet erteilt:
\nDie Fahrerlaubnis für folgende Klassen ist auf fünf Jahre befristet:
\nBis zum 27. Dezember 2016 erteilte Führerscheine der Klassen C1 und C1E gelten bis zur Altersgrenze von 50 Jahren. Danach werden sie auf Antrag jeweils auf fünf Jahre befristet erteilt.
\nFür manche Klassen müssen Sie nachweisen, dass Sie die \"besonderen Anforderungen\" wie beispielsweise Konzentrationsfähigkeit, Orientierungsleistung oder Belastbarkeit erfüllen. Dies gilt für
\nWird eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T erstmals auf eine andere Klasse erweitert, wird für die neue Klasse eine Probezeit festgesetzt.
\nAchtung: Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine im Scheckkartenformat sind auf 15 Jahre befristet. Die Frist gilt nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
" ] }, { "intent": "sbw_voraussetzungen_6004853", "antwort": [ "Für die Erweiterung einer Fahrerlaubnis gelten die Vorschriften der Ersterteilung.
\nAusnahmen bestehen für:
\ndie Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
\nFührerscheinstelle ist,
\nSie müssen die Erweiterung einer Fahrerlaubnis schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
\nHinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
\nNach bestandener Prüfung und Erweiterung der vorhandenen Fahrerlaubnis erhalten Sie einen neuen Kartenführerschein (\"EU-Führerschein\").
" ] }, { "intent": "sbw_fristen_6004853", "antwort": [ "Sie müssen die theoretische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bei der Technischen Prüfstelle bestehen.
\nDie praktische Prüfung müssen Sieinnerhalb von zwölf Monaten nach der bestandenen theoretischen Prüfung bestehen.
\nAnsonsten verfällt der Prüfauftrag und Siemüssen einen neuen Antrag auf Erweiterung der Fahrerlaubnis stellen.
" ] }, { "intent": "sbw_unterlagen_6004853", "antwort": [ "bei den Führerscheinklassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T:
\nbei den Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E: zusätzlich
\nSie müssen zusätzlich einen Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe vorlegen, wenn
\nFür die Einholung des Führungszeugnisses entstehen weitere Kosten.
" ] }, { "intent": "sbw_bearbeitungsdauer_6004853", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_vertiefendeinformationen_6004853", "antwort": [ "Übersichten über die Führerscheinklassen (Fahrerlaubnisklassen):
\n" ] }, { "intent": "sbw_sonstiges_6004853", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_rechtsgrundlage_6004853", "antwort": [ "Ihnen wurde der Führerschein durch ein Gerichtsurteil oder durch die Führerscheinstelle entzogen? Sie möchten wieder ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen? Dann benötigen Sie einen neuerteilten Führerschein.
\nAchtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur die Plastikkarte. Sie muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
" ] }, { "intent": "sbw_voraussetzungen_6004855", "antwort": [ "Sie erhalten den Führerschein nicht automatisch neu. Nach Entziehung des Führerscheins oder dem Verzicht auf den Führerschein prüft die Führerscheinstelle genau, ob Sie körperlich, geistig und charakterlich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Hierzu kann sie beispielsweise ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Für die Neuerteilung gelten in der Regel dieselben Vorschriften wie für die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis. Eine erneute Führerscheinprüfung brauchen Sie nur dann, wenn Sie die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Befähigungen nicht mehr besitzen.
" ] }, { "intent": "sbw_zustaendigkeit_6004855", "antwort": [ "die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
\nFührerscheinstelle ist
\nSie können den Antrag bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.
" ] }, { "intent": "sbw_fristen_6004855", "antwort": [ "Den Antrag können Sie frühestens sechs Monate vor Ablauf der gerichtlich verfügten Sperrfrist stellen.
\nHat Ihnen die zuständige Stelle den Führerschein entzogen, weil Sieacht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister haben, erhalten Sie einen neuen Führerschein frühestens, wenn die Entziehung des Führerscheins mehr als sechs Monate wirksam ist.
\nHat Ihnen die zuständige Stelle den Führerschein entzogen, weil Sie einer im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe ergangenen Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen sind, erhalten Sie einen neuen Führerschein erst nach Teilnahme an einem Aufbauseminar.
\n" ] }, { "intent": "sbw_unterlagen_6004855", "antwort": [ "
je nach Stadt- oder Landkreis: unterschiedlich
\nWenn Sie einFührungszeugnis beantragen, entstehen weitere Kosten.
" ] }, { "intent": "sbw_bearbeitungsdauer_6004855", "antwort": [ "Die Dauer der Prüfung hängt vom Einzelfall ab.
" ] }, { "intent": "sbw_vertiefendeinformationen_6004855", "antwort": [ "Die gerichtliche Sperrfrist kann verkürzt werden, wenn Ihnender Führerschein wegen erstmaliger Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss entzogen wurde. Wenn Sie an einer Nachschulung teilnehmen dürfen, erhalten Sie von der Staatsanwaltschaft ein Informationsblatt. Dieses enthält nähere Informationen zu den Teilnahmebedingungen und Kursveranstaltern.
\nFür die Kursteilnahme benötigen Sie eine \"Unbedenklichkeitsbescheinigung\" der Führerscheinstelle. Sie dürfen keine weiteren Verkehrsdelikte oder Straftaten, die Ihre Eignung in Frage stellen, begangen haben. Bei Blutalkoholwerten ab 1,6 Promille müssen Sie sich vor Kursbeginn einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen. Bei Blutalkoholwerten von mehr als zwei Promille ist die Kursteilnahme ausgeschlossen.
" ] }, { "intent": "sbw_rechtsgrundlage_6004855", "antwort": [ "Sie haben einen ausländischen Führerschein und verlegen Ihren Wohnsitz längerfristig nach Deutschland? Sie wohnen wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen an mindestens 185 Tagen im Jahr in Deutschland? In diesem Fall ist Ihr ausländischer Führerschein noch sechs Monate gültig. Nach Ablauf dieser sechs Monate müssen Sie Ihren Führerschein in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen.
\nAchtung: Angehörige aus EU-/EWR-Staaten mit einem gültigen Führerschein benötigen auch mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland keinen deutschen Führerschein.
\nAchtung: Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument. Dies muss alle 15 Jahre erneuert werden. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
" ] }, { "intent": "sbw_voraussetzungen_6004849", "antwort": [ "ausländischer Führerschein
" ] }, { "intent": "sbw_zustaendigkeit_6004849", "antwort": [ "die Führerscheinstelle Ihres Wohnortes
\nFührerscheinstelle ist,
\nSie müssen den EU-Führerschein schriftlich bei der Führerscheinstelle Ihres Wohnortes beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vor Ort oder steht Ihnen, je nach Angebot, auch zum Download zur Verfügung.
\nHinweis: Sie können den Antrag auch bei Ihrer Wohnsitzgemeinde stellen, da diese die anzugebenden persönlichen Daten bestätigen muss. Die Gemeindeverwaltung leitet die Unterlagen dann an die zuständige Stelle weiter.
" ] }, { "intent": "sbw_fristen_6004849", "antwort": [ "Umtausch bis spätestens sechs Monate nach Einreise
\nAuf Antrag kann die Führerscheinstelle die Frist um bis zu sechs Monate verlängern.
Dazu müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.
Diese Zeugnisse oder Gutachten müssen Sie nur vorlegen, wenn zeitgleich mit dem Umtausch eine Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D (einschließlich Anhänger-und/oder Unterklassen) notwendig ist.
\nje nach Stadt- oder Landkreis: unterschiedlich
" ] }, { "intent": "sbw_bearbeitungsdauer_6004849", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_vertiefendeinformationen_6004849", "antwort": [] }, { "intent": "sbw_sonstiges_6004849", "antwort": [ "Vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus hat das Verkehrsministerium Baden-Württemberg eine Allgemeinverfügung erlassen, die eine ausnahmsweise Fristverlängerung der gesetzlichen Frist auf 12 Monate, längstens bis 1. April 2021, zulässt.
\nDie Allgemeinverfügung trat am 18. April 2020 in Kraft. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
" ] }, { "intent": "sbw_rechtsgrundlage_6004849", "antwort": [ "